Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 14: Verwaltungsgericht
Der Rechtsvertreter hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für die Teilnahme an arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungen. In einem Fall zwischen J.R. und der K.W. AG wurde die Festsetzung der Parteientschädigung für eine zweite Verhandlung in Frage gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Beratung und Mitwirkung des Anwalts in der Vermittlungsverhandlung bereits im Grundhonorar enthalten sind. Der Rechtsvertreter hatte einen Zuschlag von 20 % für die zweite Verhandlung gefordert, was jedoch nicht gerechtfertigt war. Das Obergericht entschied, dass im Arbeitsgerichtsverfahren kein Zuschlag für die Vermittlungsverhandlung gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zusteht.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 14 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | B. Anwaltsrecht14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im ArbeitsgerichtsverfahrenFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. |
Schlagwörter: | ädigung; Zuschlag; Rechtsvertreter; Parteien; Arbeitsgerichtsverfahren; Vermittlungsverhandlung; Parteientschädigung; Grundhonorar; Verhandlung; Beratung; Apos; Anwalt; Verbeiständung; Zivilprozessrecht; Anwaltsrecht; AnwT; Honorar; Teilnahme; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Appellation; Festsetzung; Zuschlags; Höhe; Praxisgemäss; Mitwirkung; Rechtsanwalts |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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