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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 14)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 14: Verwaltungsgericht

Der Rechtsvertreter hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für die Teilnahme an arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungen. In einem Fall zwischen J.R. und der K.W. AG wurde die Festsetzung der Parteientschädigung für eine zweite Verhandlung in Frage gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Beratung und Mitwirkung des Anwalts in der Vermittlungsverhandlung bereits im Grundhonorar enthalten sind. Der Rechtsvertreter hatte einen Zuschlag von 20 % für die zweite Verhandlung gefordert, was jedoch nicht gerechtfertigt war. Das Obergericht entschied, dass im Arbeitsgerichtsverfahren kein Zuschlag für die Vermittlungsverhandlung gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zusteht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 14

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 14
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2004 14 vom 16.11.2004 (AG)
Datum:16.11.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:B. Anwaltsrecht14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im ArbeitsgerichtsverfahrenFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.
Schlagwörter: ädigung; Zuschlag; Rechtsvertreter; Parteien; Arbeitsgerichtsverfahren; Vermittlungsverhandlung; Parteientschädigung; Grundhonorar; Verhandlung; Beratung; Apos; Anwalt; Verbeiständung; Zivilprozessrecht; Anwaltsrecht; AnwT; Honorar; Teilnahme; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Appellation; Festsetzung; Zuschlags; Höhe; Praxisgemäss; Mitwirkung; Rechtsanwalts
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 14

2004 Zivilprozessrecht 61

B. Anwaltsrecht

14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren
Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung
steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November
2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG.



8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die
Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin
hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe
von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die
Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsver-
handlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zuge-
sprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.
a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri-
sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent-
schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver-
handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts-
schrift geltend.
b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge-
richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien
ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht
vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben,
und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig
werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge-
richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367
ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1
AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist,
ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die
2004 Obergericht/Handelsgericht 62

Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah-
ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst.
Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs-
verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen
sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen
Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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